Beschreibung: | Ergänzung des § 26 MedienG durch einen Abs. 2 betreffend entgeltliche Veröffentlichungen mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten - BGBl I Nr. 125/2022 - es ist zwingend eine Kennzeichnung der Entgeltlichkeit sowie der Name des Auftraggebers anzugeben, wenn die entgeltliche Veröffentlichung einen Bezug zu bestimmten Wahlen (Nationalrat; Europäisches Parlament; Bundespräsident), zu bestimmten Institutionen (politische Partei; wahlwerbende Partei; nahestehende Organisation; Personenkomitee), zu einem Wahlwerber oder zum Wahltag aufweist. |