Korruptionsvorwurf gegenüber einer Partei auf Twitter, wobei ein führender Politiker dieser Partei namentlich genannt wurde - Feststellung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung - Abgrenzung zwischen einer zulässigen, durch Art 10 EMRK gestützten Kritik und unzulässigen Herabsetzung - das OLG Wien bejahte im Unterschied zum Erstgericht die Zulässigkeit der Äußerung.
Kritische Anmerkung von Peter Zöchbauer zu dieser Entscheidung.
Normen:
§ 111 Abs 1 und 2 StGB; § 6 Abs 1 MedienG; Art 10 EMRK