Geltendmachung einer Ermächtigung zum Strafverfahren und medienrechtlicher Anträge wegen Weiterverbreitung einer üblen Nach rede im Wege eines Computersystems - Hass-im-Netz-Tatbestand (§ 111 Abs 1 und 2 StGB) - die Kostenprivilegierung betrifft die allgemeinen Kosten des Strafverfahrens.
Für einen erfolglosen Fortführungsantrag (nur im Offizialverfahren möglich) hat der Fortführungswerber – auch wenn er Opfer iS des H-i-N-BekämpfungsG ist (BGBl I Nr 148/2020) – den Pauschalkostenbeitrag zu tragen.