Unter welchen Voraussetzungen kann ein beleidigter Beamter als Privatankläger auftreten? • Erklärt der Verletzte oder seine vorgesetzte Stelle, dass keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wird, so kann der Beamte direkt mittels Privatanklage vorgehen. • Die Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den öffentlichen Ankläger kann (vom Opfer oder seiner vorgesetzten Stelle) zurückgezogen werden. Diese Rückziehung ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz möglich; sie kann auch noch – nach der Rsp, woran aber Zweifel bestehen – bei einem vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft nach § 203 Abs 1 StPO (Diversion) erfolgen. Dann kann der Beamte selbst mit Privatanklage vorgehen. • Wird die Staatsanwaltschaft trotz Ermächtigung nicht tätig oder tritt sie von der Verfolgung zurück, so ist der Beamte ebenfalls selbst zur Privatanklage berechtigt. • Der beleidigte Beamte kann sich auch der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen. Dann kommen ihm die Rechte des Privatanklägers zu; dabei ist ungeklärt, ob diese Rechte uU durch den Inhalt der Anträge oder Erklärungen der Staatsanwaltschaft beschränkt sind. |