Beschreibung: | Eine Analyse der Entwicklung der nationalen Rechtsprechung in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung. Mit Urteil vom 5.4.2022 hat der EuGH seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorsehen. Dagegen gestattet der Gerichtshof den Mitgliedstaaten, ebenfalls in Bestätigung seiner früheren Judikatur, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit nicht nur Rechtsvorschriften zur Einführung einer gezielten Vorratsspeicherung und einer umgehenden Sicherung (quick freeze) zu erlassen, sondern auch Bestimmungen, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel und der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorzusehen. Damit sind Vorratsspeicherungen von personenbezogenen Daten in den EU-Mitgliedstaaten immer noch, wenn auch nur sehr beschränkt, zulässig. |