Verwendung von geheimen Bild- und Tonaufnahmen im Prozess
Beschreibung:
Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Weitergabe bzw Verbreitung bestimmter, von ihrem ehemaligen Lebensgefährten ohne ihr Einverständnis angefertigter Lichtbild- und Tonaufzeichnungen sowie Aufnahmen höchstpersönlicher Dokumente, insbes persönlicher Briefe, sowie die Unterlassung der Anfertigung von Film- oder Tonaufzeichnungen von ihr ohne ihr Einverständnis - Bildnisschutz: die Vorlage eines Lichtbildes in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken kann nicht verhindert werden; dies selbst dann, wenn das Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde - geheime Tonbandaufnahme - Briefschutz - Interessenabwägung - Veröffentlichungsinteresse