Beschreibung: | Gegenstand des Verfahrens ist ein via Facebook von zahlreichen Personen geteilter und somit weiterverbreiterter Beitrag über den Antragsteller M. N. in Bezug auf dessen Berufsausübung als Polizist, welcher Beitrag auch auf dem Facebook-Account der Privatangeklagten und Antragsgegnerin veröffentlicht wurde („Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei einer Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“). Anklage durch den Staatsanwalt oder – falls keine Ermächtigung erteilt wird – den Beamte selbst mittels Privatanklage - Einstellung des vom Staatsanwalt geführten Verfahrens mittels Diversion - ne bis in idem - der Betroffene kann im Offizialverfahren unabhängig von der Frist des § 8a Abs 2 MedienG einen Entschädigungsantrag stellen - Verbindet der Betroffene den Entschädigungsantrag mit einer a limine als unzulässig zurückzuweisenden Privatanklage, außerhalb der Frist des § 8a Abs 2 MedienG, so ist der Entschädigungsantrag zurückzuweisen. |