Beschreibung: | Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 6 ff MedienG im Strafverfahren - wird das Strafverfahren eingestellt, abgebrochen oder diversionell erledigt, ist das Verfahren bezüglich des Entschädigungsantrages fortzuführen - Beendigung des offiziösen Strafverfahrens - Anwendung der Regeln des§ 8a MedienG - Nichterscheinen des Antragstellers im selbständigen Verfahren nach § 8a MedienG - keine Auferlegung der Kosten, wenn die üble Nachrede im Weg eines Computersystems (hier Facebook) verbreitet wird und das selbständige Verfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird. |