Beschreibung: | Das HiNBG hat die Entschädigungsbestimmungen der §§ 6 ff MedienG zT neu geregelt. Seither sprechen gute Gründe dafür, dass grundsätzlich auch juristische Personen zur Geltendmachung von medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen aktiv legitimiert sind, sofern ein entsprechender Entschädigungstatbestand auch ihnen gegenüber verwirklicht werden kann. Daher ist für jede Entschädigungsbestimmung gesondert zu klären, ob juristische Personen zur Geltendmachung aktiv legitimiert sind. Juristische Personen können etwa Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung sein und daher Ansprüche wegen Verletzung des Identitätsschutzes iS des § 7a Abs 1 Z 1 MedienG geltend machen. |