Mit der E in der Rs Mircom (EuGH C-597/19) entwickelt der EuGH die Judikatur zur urheberrechtlichen Beurteilung des Filesharings weiter. - Die E Mircom bestätigt, dass Nutzer durch das Bereitstellen von Werken in Filesharing-Netzwerken das Zurverfügungstellungsrecht iSd § 18a UrhG verletzen. Die dezentrale Bereitstellung, aufgrund derer von einem einzelnen Nutzer ggf nur einzelne Fragmente einer Datei heruntergeladen werden, ändert daran nichts. - Zurverfügungstellung durch den Betreiber der Plattform; - Durchsetzung der Ansprüche durch die Rechteinhaber; Aktivlegitimation von „Copyright Trolls“; Missbräuchliche Rechtsausübung; - Datenschutzrechtliche Grenzen der Rechtsdurchsetzung gegen Nutzer |