Der EuGH hat mit der Entscheidung „Mittelbayerischer Verlag gg SM“ seine Judikatur über die internationale Zuständigkeit für Persönlichkeitsverletzungen durch im Internet verbreitete Inhalte bestätigt und darüber hinaus die Voraussetzungen bezüglich der Identifizierbarkeit der betroffenen Person sowie der Vorhersehbarkeit der Gerichtszuständigkeit aus Sicht des Schädigers präzisiert - Klage eines polnischen Staatsbürgers in Warschau wegen eines Artikels auf der Website des Mittelbayerischen Verlags mit Sitz in Regensburg; in dem Artikel geht es um das Schicksal jüdischer Holocaust-Überlebender. Dabei wird der Ausdruck "polnisches Vernichtungslager Treblinka" gebraucht, was nicht den historischen Fakten entspricht, weil es sich um ein nationalsozialistisches Lager handelte - Sondergerichtsstand nach Art 7 Abs 2 Verordnung (EU) Nr 1215/2012 (Brüssel Ia) - Mittelpunkt der Interessen des Klägers - Voraussetzung ist, dass der Kläger durch die Äußerung identifizierbar betroffen ist - der Verletzer darf nicht vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden, mit dem er bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte |