Beschreibung: | Wer sich trotz nachweislicher behördlicher Zustellung zur Ausübung des rechtlichen Gehörs iSd § 12a Abs 1 TKG 2003 zu diesem verschweigt, begibt sich nicht nur vor der belangten Behörde, sondern ebenso vor dem BVwG des Rechts, weiterführende Einwendungen zu erheben - mit der Folge, dass sämtliche Beschwerdegründe im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (Präklusion). |