Ein Sicherheits- und Anonymitätsinteresse ist im Rahmen der persönlichkeitsrechtlich gebotenen Interessenabwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit der Privatsphäre oder dem Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Dieses Interesse wurde mit 1.1.2021 auch in § 7a Abs 2 Z 1 MedienG positiviert. Der Beitrag arbeitete nach der Analyse wesentlicher Rechtsprechung allgemeine, bei der Abwägung zu berücksichtigende Kriterien heraus: Maßgeblich ist eine Beurteilung ex ante, zu berücksichtigen sind ua die Offenkundigkeit des Eingriffs, ein etwaiges Berufsausübungsinteresse, der Informationswert sowie die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der veröffentlichten Informationen bzw Bildnisse sowie die Zahl der Hürden, die durch die Veröffentlichung für potentielle Schädiger abgebaut wird. |