Die sog „Zweithandverwertung von Industrietonträgern“ stellt die Rechtsgrundlage für den Betrieb zahlreicher öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkunternehmen sowie für Veranstaltungen mit „mechanischer Musik“ jeder Art dar, die ausschließlich oder zumindest maßgeblich unter Benützung solcher „zu Handelszwecken hergestellter Tonträger“ betrieben werden: Grundlagen im internationalen Leistungsschutzrecht; Art 8 Abs 2 Vermiet- und Verleih-RL; Art 12 Rom-Abkommen; Art 15 WPPT 1996; ausübende Künstler u. Tonträgerproduzenten als Inhaber des Vergütungsanspruchs; Weitersendung von Tonaufnahmen; Tonaufnahmen in Filmwerken |