Beschreibung: | In dem Erkenntnis v. 14.5.2020, Ro 2020/13/0003, kommt der VwGH zu dem Schluss, dass die Tätigkeit eines Filmproduzenten nicht im Verwalten von Rechten besteht, sondern der eines Erfinders gleicht. Durch das Produzieren eines Films wird etwas Neues geschaffen. Diese Ansicht führt dazu, dass der § 2 Abs 2a zweiter TS EStG, der die Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter zum Gegenstand hat und den Ausgleich von Verlusten aus dieser Tätigkeit beschränkt, nicht zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis sind negative Einkünfte aus der Tätigkeit eines Filmproduzenten steuerlich sowohl vortrags- als auch ausgleichsfähig. |