Im Zuge des Gesetzespakets gegen Hass im Netz (2020) schuf der Gesetzgeber mit § 549 ZPO ein Mandatsverfahren zur möglichst raschen Beseitigung von gravierenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in elektronischen Kommunikationsnetzen. Dieser Beitrag erörtert die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des neuen Verfahrens sowie für die Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit und geht auf die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien ein: - Das neue „persönlichkeitsrechtliche Schnellverfahren“
- Anwendungsvoraussetzungen gem § 549 Abs 1 ZPO: nur natürliche Personen; nur Anspruch auf Unterlassung; erhebliche, die Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Antragsvoraussetzungen; Unzumutbarkeit der Fortwirkung; Rechtsmittel gegen Nichtzuerkennung?
- Stellung der beklagten Partei
- Sonstige Verfahrensrechtliche Aspekte
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