Beschreibung: | Der Tod des Privatanklägers und Antragstellers führt zur Einstellung des Verfahrens, außer er hat vor seinem Tod bereits alles zur Durchsetzung Nötige (einschließlich zB der Stellung des Schlussantrags) unternommen. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, sodass der Angeklagte und Antragsgegner keinen Anspruch auf Kostenersatz hat. Peter Zöchbauer wirft in seiner Anmerkung die Frage auf, ob diese Beurteilung in der Rechtsprechung mit dem neuen § 17a Abs 3 erster Satz ABGB (ab 1.1.2021) im Einklang steht, der nunmehr bestimmt, dass die „Persönlichkeitsrechte einer Person nach dem Tod in ihrem Andenken“ fortwirken. |