Werkbegriff - Originalität - ein Werk setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus - Werke der angewandten Kunst - Faltrad - technische Bedingtheit - kein Schutz für Gedanken und Ideen - Gericht hat zu prüfen, ob der Urheber mit der Wahl der Form der Falträder seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahingehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt.
Normen:
Art 2 bis 5 Info-RL; Art 9 Info-RL; Art 8 GMVO; Art 2 Abs 1 RBÜ Stockholm/Paris; Abs 7 RBÜ Stockholm/Paris; Art 1 Abs 4 WCT.