Ersatzfähigkeit von immateriellen Schäden als Folge der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Österreichische Post AG über die vermeintliche politische Affinität von Betroffenen und andere Umstände zum Zweck des Direktmarketings - Geltendmachung eines immateriellen Schadens auf Grundlage des Art 82 DSGVO - der erlittene immaterielle Schaden ist nicht mit einer Rechtsverletzung der DSGVO als solcher gleichzusetzen - Erheblichkeitsschwelle - es muss ein Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung für das Vorliegen eines immateriellen Schadens gegeben sein - Maßfigur einer durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierten Person - Behauptungs- und Beweislast