Beschreibung: | Zusammenfassung des Beitrags von Roland Marko, Claims for Non-Material Damage for GDPR Violations: Decision of Higher Regional Court Innsbruck Indicates Limitations, MR-Int 2020 (Heft 1), 44: In der soweit ersichtlich ersten rechtskräftigen Instanzentscheidung in Österreich definiert das Oberlandesgericht Innsbruck den „erlittenen Schaden“ als Eintrittsschranke für die Geltendmachung immateriellen Schadenersatzes wegen Datenschutzverletzungen (OLG Innsbruck 13.2.2020, 1 R 182/19b [abgedruckt in Medien und Recht 2/20]). Dem Kläger waren vom Erstgericht noch EUR 800 (von begehrten EUR 2.500) wegen einer vermeintlich unzulässigen Verarbeitung von sensiblen Daten zugesprochen worden. Das OLG Innsbruck verneinte eine ausreichende Behauptung und den Nachweis eines eingetretenen Schadens durch den Kläger: Ideelle Schäden werden nach der DSGVO nur dann ersetzt, wenn nachgewiesenermaßen ideelle Schäden eingetreten sind. |