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Produktcode: MR-2019-6-306
Fundstelle: MR 2019 Heft 6, 306 - 308
Autor: Entscheidung (Anm. W. Feiel)
Titel: Im Erdreich verlegte Kommunikationslinien gehören dem Grundeigentümer
Beschreibung: - Leitungsrechte für Kommunikationslinien können durch Dienstbarkeitsvertrag dinglich oder bloß obligatorisch begründet werden.
- Fehlt eine rechtsgeschäftlich begründete Dienstbarkeit auf Basis einer Vereinbarung, kommt allenfalls ein sondergesetzliches Leitungsrecht (zB am öffentlichen Gut nach § 5 Abs 3 TKG 2003) oder ein durch rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde begründetes Leitungsrecht (§ 5 Abs 4 TKG 2003) in Betracht.
- Ausgehend vom Grundsatz „superficies solo cedit“ gemäß § 297 ABGB sind mit einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich untrennbar verbundene Leitungen als deren unselbständige Bestandteile zu qualifizieren.
Normen: §§ 297, 472 ff ABGB; §§ 3 Z 10, 5 Abs 3 u 4 TKG 2003
Entscheidungen: OGH 13.06.2019, 4 Ob 100/19p
Kategorie: Telekommunikationsrecht (Ö)
Preis: EUR 7.20 (Nettopreis EUR 6.00 zzgl. 20.00 % USt.) und zzgl. Versandkosten
ISBN: 0257-3822 (MuR Wien)
Typ: Artikel PDF
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