Beschreibung: | - Dem Gericht eines Mitgliedstaats ist es durch die E-Commerce-RL nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzutragen, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen oder sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, dies unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen erteilt hat.
- In Bezug auf Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, müssen die Informationen sich mit den in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten decken, und die Unterschiede in der Formulierung des sinngleichen
Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen.
- Im Hinblick auf die E-Commerce-RL ist es einem
Gericht auch nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzutragen,im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
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