Beschreibung: | Setzt der Betreiber eines elektronischen Mediums einen Link zu einem anderen elektronischen Medium, dessen Medieninhaber er ebenfalls ist, so wird der Linksetzer zum Content-Provider und der Medieninhaber haftet (sofern nicht Ausschlussgründe vorliegen) auch für den Inhalt der verlinkten Website - liegt ein Entschädigungstatbestand vor, so sind mehrere Entschädigungen (je Medium = je
Website eine Entschädigung) zu verhängen. |