Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - Auslegung des Art 14 der E-Commerce-RL 2000/31/EG, des Art 8 Abs 3 der Info-RL 2001/29/EG und des Art 11 der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Hinblick auf die Aktivitäten von YouTube - verliert der Betreiber einer Online-Plattform sein Privileg nach Art 14 Abs 1 der RL 2000/31/EG, wenn er eine aktive Rolle übernimmt, indem er zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Speicherplätzen für fremde Inhalte Begleittätigkeiten erbringt wie: – Vorschlagen von Videos nach Themenbereichen; – Erleichterung der Suche für Besucher nach Titel- oder Inhaltsangaben durch ein elektronisches Inhaltsverzeichnis; – Zurverfügungstellung von Online-Hinweisen über die Nutzung des Dienstes („Hilfe“); – bei Zustimmung des Nutzers Verbinden des vom Nutzer hochgeladenen Videos mit Werbung nach Wahl der Zielgruppe durch den Nutzer? - Gehilfenhaftung des Hostproviders - Verantwortlichkeit der Vermittler
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