Aufgrund eines Urteils des OLG Wien, mit dem einer KG die Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgetragen wurde, stellten die revisionswerbenden Parteien beim LG für Strafsachen Wien einen Antrag auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 MedienG - Einzug einer Pauschalgebühr gemäß TP 13 lit c GGG - auch jeder einzelne Folgeantrag begründet die Pflicht zur Bezahlung jeweils einer Eingabegebühr nach TP 13 lit c GGG (dzt. in der Höhe von € 82,–).