Vorlage der Beschwerdekammer für Rechte des Geistigen Eigentums (Norwegen) an den EFTA-Gerichtshof: Kann die Stadt Oslo als Rechteinhaberin an den Skulpturen des norwegischen Bildhauers Gustav Vigeland nach dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist diese auf dem Umweg über eine Markenregistrierung gleichsam verlängern? Der dazu befragte EFTA-Gerichtshof leuchtet das Problem aus, ohne aber eindeutig Stellung zu beziehen: Beurteilung der Beschwerdekammer als vorlagefähiges Gericht - Funktion des Urheberrechts - Bewahrung der Gemeinfreiheit des Werks als gesellschaftliches Anliegen - Eintragungshindernisse beim Markenschutz - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - Verstoß gegen die guten Sitten.
Analyse von Prof. Michel Walter in der Anmerkung
Normen:
Art 2 MarkenR-RL 2008/95/EG, Art 3 Abs 1 lit b bis lit f MarkenR-RL 2008/95/EG; Art 4 Abs 4 MarkenR-RL 2008/95/EG; EWR-Abkommen; Art 34 EFTA-Überwachungs- und Gerichtshofabkommen; § 2 norwegisches MarkenrechtsG; § 14 norwegisches MarkenrechtsG; § 15 norwegisches MarkenrechtsG
Entscheidungen:
EFTA-Gerichtshof 06.04.2017, E-5/16 – Gustav Vigeland