Eine Medieninhaberin, die auf ihrer Facebook-Seite auf einen auf ihrer Website abrufbaren beleidigenden Artikel verlinkt, haftet nach Ansicht des OLG Wien 17 Bs 112/17a (MR 2018, 7) nach MedienG doppelt: für den Artikel auf der Website und zusätzlich für die Verlinkung zu ihrer Website auf dem Facebook-Auftritt. - Der Autor setzt sich kritisch mit der medienrechtlichen Einordnung der Linksetzung auseinander. Zu differenzieren ist nach seiner Auffassung zwischen einem Link auf eine Website mit verhetzendem Inhalt (§ 283 StGB) und sonstigen tatbildlichen Äußerungen: im ersteren Fall kann der Linksetzer als unmittelbarer Täter der Verhetzung haftbar sein - Bei sonstigen ehrverletzenden Äußerungen wird der Tatbestand aber nicht durch das Verlinken, sondern nur durch die Publikation selbst erfüllt. |