Beschreibung: | Wechselspiel zwischen befristetem Verfahren gemäß § 15 Abs 3 und 4 MedienG und fortgesetztem Verfahren gemäß § 16 MedienG im Gegendarstellungsrecht - ergibt das fortgesetzte Verfahren, dass das Begehren auf Veröffentlichung der Gegendarstellung abzuweisen gewesen wäre, so ist gemäß § 16 Abs 2 MedienG das frühere, im befristeten Verfahren ergangene Urteil von Amts wegen für aufgehoben zu erklären - Urteilsveröffentlichung - Gegenstand des Berufungsverfahrens |