Fehlen bei Publikationen bzw. Äußerungen in Printmedien und in elektronischen Medien ein Impressum, eine Offenlegung oder die Informationsangaben nach § 5 ECG und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte zur Identität der Verantwortlichen vor, ist dem Betroffenen eine Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen den Medieninhaber nicht möglich. Der Autor untersucht die Möglichkeit der Auskunftserteilung über den Medieninhaber im Verwaltungsstrafverfahren, die Möglichkeiten der Identitätsfeststellung bei elektronischen Medien und die Verfolgung eines Privatanklagedelikts gegen den Autor. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, hier Abhilfe zu schaffen, indem das Ermittlungsverfahren für Privatanklagedelikte wieder eingeführt und im Verwaltungs(straf)verfahren demjenigen, der ein Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Medieninhaber geltend machen kann, das Recht auf Akteneinsicht aufgrund eines rechtlichen Interesses eingeräumt wird. |