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Produktcode: MR-2016-4-174
Fundstelle: MR 2016 Heft 4, 174 - 177
Autor: Entscheidung (Anm. P. Zöchbauer)
Titel: Üble Nachrede - Vergleich mit Adolf Hitler
Beschreibung: Vergleich des FPÖ-Parteiobmanns Strache mit Hitler, unterlegt durch eine Bildgegenüberstellung, in einem Posting auf Facebook - Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt - bedingter Vorsatz des Täters reicht aus - Kritik, die sich auf unbestrittene und erwiesene Tatsachen stützt, ist nicht tatbildlich iS § 111 StGB, solange kein Wertungsexzess vorliegt - Abgrenzung Werturteil - Tatsachenbehauptung
Normen: § 111 StGB; § 115 StGB; Art 10 EMRK
Entscheidungen: OLG Wien 11.05.2016, 17 Bs 345/15g - Volksverhetzer
Kategorie: Medienrecht (Österreich)
Preis: EUR 6.00 (Nettopreis EUR 5.00 zzgl. 20.00 % USt.) und zzgl. Versandkosten
ISBN: 0257-3822 (MuR Wien)
Typ: Artikel PDF
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