Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB)
Beschreibung:
Bericht über nachgesehene Strafe eines Betroffenen, der wegen Missbrauch der Amtsgewalt verurteilt wurde - das Vorliegen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) unterliegt dem Eingriffsvorbehalt nach Art 10 EMRK - nur wahre Vorwürfe verwirklichen den Tatbestand des § 113 StGB