Beschreibung: | Verlagsvertrag; Rechterückruf wegen Nichtausübung gemäß § 29 UrhG: Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist erklärt werden, sofern die Ausübung dem Erwerber nicht unmöglich ist, von ihm verweigert wird oder die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Urheberinteressen gefährden würde. |