Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft über Stammdaten eines Internet-Nutzers - Providerauskunft
Beschreibung:
Kein Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis nach § 93 Abs 2 TKG 2003 bei bloß provider-interner Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Erfüllung des staatsanwaltschaftlichen Auskunftsanspruch über Stammdaten; Auskunftsanspruch der StA als Sicherstellung im Sinne des § 110 StPO bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung.